Dieser Artokel basiert auf dem Wijipedia-Artikel https://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsverbrechen, abgerufen am 27.5.2026
Nicht identisch mit dem Begriff "Kriegsverbrechen" und daher von ihnen abzugrenzen sind die Begriffe Massenmord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit/Menschheit,
Kriegsverbrechen sind schwere Verstöße von Angehörigen eines kriegführenden Staates gegen die Regeln des in internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts, deren Strafbarkeit sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergibt.[1]
Nach heutigem Stand des Völkergewohnheitsrechts sind Kriegsverbrechen ausgewählte und schwere Verstöße gegen die Regeln des in internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechtes. Kriegsverbrechen können daher einerseits auch dann begangen werden, wenn der bewaffnete Konflikt unterhalb der Schwelle eines Krieges im engeren Sinne bleibt. Zudem können Kriegsverbrechen andererseits auch in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten begangen werden.
Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes, die zusammenfassend auch als Humanitäres Völkerrecht bezeichnet werden, zählen namentlich u. a. die Haager Landkriegsordnung (1907), die Genfer Konventionen (1949) sowie deren beiden Zusatzprotokolle aus dem Jahre 1977. Die dort verankerten Regeln sind im Ausgangspunkt für diejenigen an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien bindend, die zugleich Vertragspartei dieser internationalen Übereinkünfte sind.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat ...eine Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts herausgegeben, die auch in einer deutschen Übersetzung[5] vorliegt.
Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände nach dem Völkerstrafrecht ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Dieses listet in Art. 5 als strafbare Verbrechen den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Verbrechen der Aggression sowie Kriegsverbrechen auf. Artikel 8 Abs. 2 des Statutes listet zahlreiche Verbrechen auf, die als Kriegsverbrechen gelten. Das Statut unterscheidet Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten und in nichtinternationalen Konflikten. Zu den Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten gehören zum einen „schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, (…) gegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützten Personen oder Güter“. Als Handlungen werden folgende in Artikel 8 Abs. 2 a) angegeben:[10]
- vorsätzliche Tötung;
- Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;
- vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;
Zerstörung und Aneignung von Gut in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;
Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;
vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;
rechtswidrige Vertreibung oder Überführung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
Geiselnahme;
Daneben sind auch Kriegsverbrechen in internationalen Konflikten „andere schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche“. Insgesamt hat dieser Abschnitt, Art. 8 Abs. 2 b) 26 Unterpunkte. Zu diesen aufgelisteten Kriegsverbrechen gehören unter anderem folgende Handlungen:[10]
- vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte und humanitäre Operationen
vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….);
die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich (…) ergeben hat;
die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…);
die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…);
die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…);
Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…);
die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten;
das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).